Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 25 Zuständigkeit
Stand: 04.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/25#abs-1 (1) Zentrale Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/25#abs-2 (2) Die für die Zustellung und Vollstreckung im Inland zuständigen Behörden (Vollstreckungsbehörden) im Sinne dieses Abschnitts sind für eingehende Ersuchen die nach § 23 Absatz 4 zuständigen Stellen. Für ausgehende Ersuchen gilt die jeweilige Zuständigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/25#abs-3 (3) Die zentrale Behörde und die Vollstreckungsbehörden stellen sich die Informationen, die zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen erforderlich sind, unverzüglich wechselseitig zur Verfügung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 25 AEntG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 30.10.2019 – 10 AZR 567/17Bürgenhaftung nach dem AEntG für SozialkassenbeiträgeZitiert von 22
- VG Berlin, 17.01.2020 – 4 L 356.19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2023 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)
BGBl. 2023 I Nr. 172
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2020 I S. 1657
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1756)
BGBl. 2019 I S. 1756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.